Telemedizin
Qualitätskriterien in Kooperation erfüllen: was das KHAG zulässt
Das KHAG hat § 135e SGB V neu gefasst und die Kooperationsregelung um eine räumliche Alternative sowie einen verbindlichen Inhaltskatalog erweitert. Dieser Beitrag ordnet ein, wann Qualitätskriterien in Kooperation erfüllt werden dürfen, welche Sonderstellung Fachkrankenhäuser haben, wo telemedizinische Zusammenarbeit ausdrücklich adressiert ist und welche Frage der Gesetzestext offenlässt.

Was das KHAG an den Kooperationsregelungen geändert hat
Das Krankenhausreformanpassungsgesetz wurde am 9. April 2026 ausgefertigt, am 14. April 2026 verkündet (KHAG, BGBl. 2026 I Nr. 98) und ist am 15. April 2026 in Kraft getreten. Es hat § 135e SGB V vollständig neu gefasst, § 135d und § 275a SGB V geändert und die Anlage 1 zu § 135e SGB V ersetzt (BGBl. 2026 I Nr. 98, S. 42–96). Alle Angaben in diesem Beitrag geben den Rechtsstand vom 23. August 2026 wieder.
Die Regelung, nach der ein Krankenhaus ein Qualitätskriterium gemeinsam mit einem anderen Leistungserbringer erfüllen kann, stand zuvor in § 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 SGB V und kannte zwei Zulässigkeitsalternativen: Die Erfüllung in Kooperation musste im jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen oder zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich sein (Bundestagsdrucksache 21/3056, Stellungnahme des Bundesrates). Heute steht sie in Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 und enthält eine dritte, räumlich definierte Alternative.
Zwei Änderungen stammen erst aus dem parlamentarischen Verfahren. Der Gesundheitsausschuss hat die Abweichungsregelungen für Fachkrankenhäuser und für Standorte ohne vollstationäre Behandlung neu strukturiert und dabei zwei Sätze eingefügt, die im Regierungsentwurf nicht enthalten waren: das ausdrückliche Schriftformerfordernis auch bei einer Abweichung von Satz 1 Nummer 7 sowie den Katalog der Angaben, die eine Kooperationsvereinbarung enthalten muss (Bundestagsdrucksache 21/4527 vom 04.03.2026, Zusammenstellung zu Artikel 1 Nummer 4). Ebenfalls erst im Ausschuss eingefügt wurde die teleradiologische Öffnung im Anforderungsbereich „Sachliche Ausstattung“.
§ 135e SGB V wurde nach dem KHAG erneut geändert, durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), in Kraft seit 30. Juli 2026. Ein Abgleich der geltenden Fassung mit der vom Bundestag beschlossenen Fassung zeigt für Absatz 4 keine Abweichung; die spätere Änderung betraf Absatz 1.
Unter welchen Voraussetzungen ein Qualitätskriterium in Kooperation erfüllt werden darf
Die Norm knüpft die Zulässigkeit an zwei Bedingungen, die nebeneinander vorliegen müssen. Erstens muss eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegen. Zweitens muss eine von drei Alternativen erfüllt sein: Die Erfüllung in Kooperation ist im jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen, sie ist zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich, oder der Kooperationspartner befindet sich in einem Gebäude des Krankenhausstandortes beziehungsweise in einer Entfernung von höchstens 2.000 Metern Luftlinie zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten (§ 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 SGB V, Fassung vom 24.07.2026, Stand 23.08.2026).
Als Kooperationspartner nennt die Norm insbesondere andere Krankenhäuser und Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung. Aus dem Wortlaut folgt nicht, dass dieser Kreis abschließend ist; das Wort „insbesondere“ spricht dagegen.
Den Inhalt der Vereinbarung gibt die Norm seit dem 15. April 2026 vor. Sie hat Angaben zu enthalten zu den Parteien und deren Eignung, zu Ort, Inhalt und Dauer der Kooperation sowie zur zeitlichen Verfügbarkeit von sachlicher und personeller Ausstattung (§ 135e Absatz 4 Satz 5 SGB V). Zu Aufbewahrung oder Vorlage der Vereinbarung trifft die Norm keine Aussage, und eine Mindestdauer der Kooperation gibt sie nicht vor.
Die Kooperation hat Vorrang vor der Ausnahme. Eine Landesbehörde darf eine Leistungsgruppe trotz nicht erfüllter Qualitätskriterien nur zuweisen, wenn diese Kriterien auch nicht in Kooperationen oder Verbünden nach § 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 7, Satz 2 und 3 SGB V erfüllt werden können (§ 6a Absatz 4 Satz 1 KHG). Für Versorgungsverträge gilt die entsprechende Voraussetzung (§ 109 Absatz 3a Satz 4 SGB V). Ein Haus, das eine Kooperationslösung erreichen kann, ist damit auf die befristete Ausnahmezuweisung nicht angewiesen.
Die Sonderstellung von Fachkrankenhäusern
Standorte, die der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet sind, dürfen abweichend von Satz 1 Nummer 7 die Qualitätskriterien in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Sachliche Ausstattung“ in Kooperation erfüllen, ohne dass eine der drei Zulässigkeitsalternativen vorliegen muss. Für Krankenhausstandorte ohne vollstationäre Krankenhausbehandlung gilt eine entsprechende Abweichung in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ (§ 135e Absatz 4 Satz 2 SGB V). Das Schriftformerfordernis bleibt in beiden Fällen bestehen (§ 135e Absatz 4 Satz 4 SGB V).
Die Zuordnung zur Versorgungsstufe „Level F“ regelt § 135d Absatz 4a SGB V. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Benehmen mit den Ländern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 30. September 2029 eine bundeseinheitliche Definition eines Fachkrankenhauses; kommt sie nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG den Inhalt bis zum 31. Dezember 2029 fest.
Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung kann die Landesbehörde einen Standort der Stufe „Level F“ zuordnen, wenn er sich auf eine bestimmte Erkrankung, Krankheitsgruppe, Personengruppe oder ein bestimmtes Leistungsspektrum spezialisiert hat, einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leistet und im Krankenhausplan des Landes als Fachkrankenhaus ausgewiesen ist. Eine solche Zuordnung ist zu begründen und bis zum 31. Dezember 2030 zu befristen (§ 135d Absatz 4a Satz 4 und 5 SGB V). Die auf ihr beruhende Kooperationsmöglichkeit ist damit ebenfalls befristet.
Wo telemedizinische Kooperation ausdrücklich adressiert ist
Der Gesetzestext nennt telemedizinische Zusammenarbeit an zwei Stellen. Erstens kann ein Krankenhausstandort in begründeten Fällen die in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ maßgeblichen Qualitätskriterien der in Anlage 1 Nummer 54 genannten Leistungsgruppe „Stroke Unit“ in telemedizinischer Kooperation mit einem anderen Krankenhaus erfüllen (§ 135e Absatz 4 Satz 3 SGB V). Wann ein begründeter Fall vorliegt, bestimmt der Normtext nicht.
Zweitens muss im Anforderungsbereich „Sachliche Ausstattung“ das erforderliche Personal nur telemedizinisch erreichbar und nicht vor Ort sein, sofern Indikationsstellung und Befundung teleradiologisch erbracht werden (§ 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 SGB V).
Beides sind punktuelle Regelungen. Aus dem Wortlaut folgt nicht, dass telemedizinisch gestützte Zusammenarbeit außerhalb dieser beiden Konstellationen unzulässig wäre; sie unterfällt dann der allgemeinen Regelung des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 7 und muss deren Voraussetzungen erfüllen, einschließlich einer der drei Zulässigkeitsalternativen. Offen bleibt, welche organisatorischen oder technischen Anforderungen an eine telemedizinische Kooperation zu stellen sind; der Normtext definiert den Begriff nicht.
Was der Gesetzestext nicht regelt: die Nachweisführung
Die Norm verlangt eine schriftliche Vereinbarung und schreibt seit dem KHAG deren Inhalt vor. Sie beschreibt damit ein Dokument, das vor Beginn der Kooperation vorliegt. Zu der Frage, woran erkennbar ist, dass die vereinbarte Kooperation im laufenden Betrieb tatsächlich stattfindet, verhält sie sich nicht.
Die Prüfung liegt beim Medizinischen Dienst. Er führt standortbezogen Prüfungen zur Erfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 SGB V maßgeblichen Qualitätskriterien durch (§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V). Die Prüfungen sind aufwandsarm zu gestalten und erfolgen im schriftlichen Verfahren, als Prüfung vor Ort oder in einer Kombination beider Formen, jeweils auf Grundlage vorliegender Daten, Nachweise, Unterlagen und Auskünfte der Krankenhäuser (§ 275a Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB V). Prüfungen vor Ort erfolgen angemeldet; unangemeldete Prüfungen sind zulässig, wenn Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine Anmeldung den Erfolg der Prüfung gefährden würde (§ 275a Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB V). Welche Unterlagen die Erfüllung eines in Kooperation erfüllten Kriteriums belegen, bestimmt der Gesetzestext nicht.
Praktisch bedeutsamer ist die zweite Lücke. § 275a Absatz 4 Satz 2 SGB V verpflichtet Krankenhäuser, die ein für eine zugewiesene Leistungsgruppe maßgebliches Qualitätskriterium über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht erfüllen, dies unverzüglich auf elektronischem Wege der Landesbehörde, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem zuständigen Medizinischen Dienst mitzuteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, dürfen sie Leistungen aus dieser Leistungsgruppe ab dem Beginn der Nichterfüllung nicht abrechnen (§ 275a Absatz 5 Satz 1 SGB V).
Die rechtzeitige Meldung wirkt zugleich schützend. Die Landesbehörde hat die Zuweisung einer Leistungsgruppe bei Nichterfüllung der Qualitätskriterien grundsätzlich aufzuheben; das gilt jedoch nicht, wenn das Haus die Mitteilung unverzüglich gemacht hat, seither nicht mehr als drei Monate vergangen sind und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichterfüllung sechs Monate nicht überschreiten wird (§ 6a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 3 KHG). Beide Rechtsfolgen, die Abrechnungssperre wie der Bestandsschutz, hängen an einer Feststellung, die das Haus selbst zu treffen hat. Auf welcher Grundlage es feststellt, dass eine in Kooperation erfüllte Anforderung diesen Zustand erreicht hat, regelt der Gesetzestext nicht.
Über die Prüfungen vor Zuweisung und vor Vertragsabschluss hinaus können die beauftragenden Stellen jederzeit Prüfungen beauftragen, insbesondere bei Hinweisen über die Nichterfüllung von Qualitätskriterien (§ 275a Absatz 2 Satz 3 SGB V). Zur Prüfpraxis bei kooperativ erfüllten Kriterien lässt sich aus dem Normtext nichts ableiten; Aussagen darüber wären Erwartungen, keine Feststellungen.
Was Häuser jetzt prüfen sollten
- Welche zugewiesenen oder im Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungsgruppen stützen sich ganz oder teilweise auf Kooperation, und auf welche der drei Alternativen des § 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 SGB V stützt sich die Zulässigkeit jeweils.
- Ob die vorliegenden Kooperationsvereinbarungen den seit dem 15. April 2026 vorgeschriebenen Inhaltskatalog vollständig abbilden, insbesondere die Angaben zur Eignung der Parteien und zur zeitlichen Verfügbarkeit von sachlicher und personeller Ausstattung. Vereinbarungen aus der Zeit davor wurden nicht gegen diesen Katalog entworfen.
- Bei Fachkrankenhäusern: ob eine Zuordnung zur Versorgungsstufe „Level F“ vorliegt, auf welcher Grundlage sie erfolgt ist und bis wann sie befristet ist.
- Wer im Haus feststellt, dass ein in Kooperation erfülltes Kriterium über mehr als einen Monat nicht erfüllt ist, in welchem Turnus diese Feststellung erfolgt und über welchen Weg sie die Geschäftsführung erreicht.
- Welche Unterlagen die tatsächliche Inanspruchnahme der Kooperation über den Zeitverlauf abbilden, wo sie liegen und in welcher Frist sie zusammengeführt werden können; § 275a Absatz 1 Satz 9 SGB V setzt sechs Wochen ab Anforderung.
- Fristenstand: Prüfungen, die vor einer voraussichtlich vor dem 1. Januar 2027 erfolgenden Zuweisung oder einem entsprechenden Vertragsabschluss zu beauftragen waren, waren bis zum 31. Dezember 2025 zu beauftragen und vom Medizinischen Dienst bis zum 31. Juli 2026 abzuschließen (§ 275a Absatz 2 Satz 7 und 8 SGB V). Beide Termine liegen zum Stand 23. August 2026 in der Vergangenheit; die Möglichkeit anlassbezogener Beauftragung nach § 275a Absatz 2 Satz 3 SGB V bleibt davon unberührt.
Die Norm verlangt eine Vereinbarung. Die Mitteilungspflicht des § 275a Absatz 4 Satz 2 SGB V knüpft an einen Zustand. Zwischen beidem liegt eine Dokumentation, die der Gesetzestext nicht beschreibt.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 23. August 2026 wieder und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung des Einzelfalls ist rechtlicher Rat einzuholen.
Quellen
- § 135e SGB V (Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung), Fassung aufgrund des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), in Kraft seit 30.07.2026. Abrufdatum 23.08.2026.
- § 135d SGB V (Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung), Fassung aufgrund des KHAG vom 09.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98), in Kraft seit 15.04.2026. Abrufdatum 23.08.2026.
- § 275a SGB V (Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen, Qualitätsanforderungen und Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus), Fassung aufgrund des KHAG vom 09.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98), in Kraft seit 15.04.2026. Abrufdatum 23.08.2026.
- Bundestagsdrucksache 21/4527 vom 04.03.2026, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, Zusammenstellung des Entwurfs mit den Beschlüssen des Ausschusses (§ 135d, § 135e, § 275a SGB V, § 6a KHG). Abrufdatum 23.08.2026.
- Bundestagsdrucksache 21/3056, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines KHAG. Abrufdatum 23.08.2026.
- Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG), BGBl. 2026 I Nr. 98, ausgefertigt am 09.04.2026, verkündet am 14.04.2026, in Kraft seit 15.04.2026. Abrufdatum 23.08.2026.
- Anlage 1 zu § 135e SGB V (Leistungsgruppen und Qualitätskriterien), Fundstelle BGBl. 2026 I Nr. 98, S. 42–96. Nicht im Volltext ausgewertet.
